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DGUV Grundsatz 308-001: der Entwurf

Die Staplerausbildung wird nach rund 25 Jahren neu geordnet. Was der Entwurf vorsieht – und warum Sie jetzt noch nichts umstellen müssen.

Entwurf – noch nicht in Kraft

Der neue Grundsatz gilt noch nicht. Es besteht kein Handlungsbedarf.

Die DGUV hat den überarbeiteten Grundsatz als Entwurf zur öffentlichen Kommentierung veröffentlicht. Die Frist läuft noch bis zum 22. August 2026. Nach Auswertung der Rückmeldungen könnte die endgültige Fassung im ersten Quartal 2027 erscheinen. Bis dahin gilt unverändert die bisherige Fassung.

Fragen dazu?

Worum es geht

Der DGUV Grundsatz 308-001 ist die Grundlage jeder Staplerausbildung in Deutschland – er regelt, wie Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen qualifiziert und beauftragt werden. Nach rund 25 Jahren wird er grundlegend überarbeitet.

Der Kern der Neuordnung: Die bisherigen Qualifizierungsstufen 1 und 2 entfallen. An ihre Stelle treten Module, die sich am jeweiligen Fahrzeugtyp orientieren. Der Hintergrund ist praktischer Natur – die alte Systematik war stark auf den Gegengewichtsstapler zugeschnitten, während in den Betrieben längst sehr unterschiedliche Geräte im Einsatz sind: Schubmaststapler, Kommissionierer, Mitgängerflurförderzeuge.

Betroffen sind damit praktisch alle Betriebe, die Flurförderzeuge einsetzen. Für die meisten wird sich in der Praxis wenig ändern, weil bestehende Qualifikationen nach dem Entwurf gültig bleiben sollen. Für einen Bereich ist die Änderung dagegen erheblich: Mitgängerflurförderzeuge, die bisher nur unterwiesen werden mussten.

Warum wir Sie jetzt schon informieren: Damit Sie nicht überrascht werden – und damit Sie wissen, dass Sie bei einer Schulung heute nichts falsch machen. Wir verfolgen das Verfahren und stellen unsere Schulungen um, sobald die endgültige Fassung vorliegt.

Das Wichtigste in Kürze

Was der Entwurf vorsieht – Stand August 2026. Alle Punkte können sich im laufenden Verfahren noch ändern.

Module statt Stufen

Die Qualifizierungsstufen 1 und 2 entfallen. Stattdessen ist eine Qualifizierung in Modulen vorgesehen, die sich am jeweiligen Flurförderzeug-Typ orientieren.

Eigene Module je Fahrzeugtyp

Vom Gegengewichtsstapler über die Kommissionierer bis zum Mitgängerflurförderzeug bekommt jeder Typ ein eigenes Modul – statt alles am Gabelstapler auszurichten.

Simulatoren anerkannt

Simulatoren werden als Ausbildungsmittel anerkannt. Sie ersetzen aber nicht die Einweisung am echten Flurförderzeug – die bekommt jeder Teilnehmer weiterhin auf dem Gerät, das er später fährt.

Größte Änderung

Mitgängerflurförderzeuge

Für Nieder- und Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge sowie Handhubwagen ist eine eigene Qualifizierung vorgesehen. Bisher waren diese deichselgeführten Geräte gar nicht erfasst – dort genügte die Unterweisung.

Das betrifft vor allem Handel, Baumärkte und Logistik – dort wird oft mit Geräten gearbeitet, für die es bisher keinen Schein brauchte.

Theorieprüfung online

Die theoretische Prüfung kann vollständig online abgelegt werden. Die Fragen kommen aus einem Fragenpool; mindestens 80 % müssen richtig beantwortet sein.

Richtzeiten für die Praxis

Für die praktische Qualifizierung sind Richtzeiten vorgesehen. Sie beschreiben, wie lange eine Person aktiv auf dem Flurförderzeug geübt haben soll.

Vom Stufenmodell zu Modulen

Der Unterschied zur bisherigen Systematik.

Bisher (gilt weiterhin)

Aufbau in Qualifizierungsstufen: allgemeine Ausbildung, Zusatzqualifizierung, betriebliche Ausbildung. Die Systematik ist stark am Gegengewichtsstapler orientiert.

Mitgängerflurförderzeuge: Unterweisung genügt.

Danach schulen wir aktuell

Entwurf

Vorgesehen ab Q1 2027

Aufbau in Modulen je Flurförderzeug-Typ, mit Richtzeiten für die praktische Qualifizierung.

Mitgängerflurförderzeuge: eigene Qualifizierung vorgesehen.

Stellen wir um, sobald es gilt

Zwei Wege durch die Module

Das Modulsystem lässt Ihnen die Wahl – und die hat unmittelbar mit Zeit und Kosten zu tun.

Unsere Empfehlung

Frontstapler als Grundlage

Die Ausbildung auf den Frontstapler bildet das Grundmodul, darauf setzen Zusatzqualifizierungen für die weiteren Typen auf.

Der Aufwand ist zu Beginn höher – dafür sind Ihre Leute breiter einsetzbar, und jede weitere Gerätequalifizierung baut auf dem Vorhandenen auf statt bei null anzufangen.

Nur der Typ, der gefahren wird

Es ist auch möglich, ausschließlich auf einen einzelnen Flurförderzeug-Typ zu schulen. Der Umfang und damit der Zeitaufwand sind dann geringer.

Das rechnet sich, wenn im Betrieb dauerhaft nur ein Gerätetyp im Einsatz ist. Kommt später ein anderer dazu, steht die Qualifizierung dafür neu an.

Welcher Weg für Ihren Betrieb günstiger ist, hängt vom Fuhrpark ab. Wir rechnen das mit Ihnen durch.

Für welche Fahrzeuge gilt das?

Für jeden dieser Flurförderzeug-Typen sieht der Entwurf ein eigenständiges Qualifizierungsmodul vor – mit eigenen Lehrinhalten, Qualitätskriterien und Richtzeiten. Damit ist eine Bedienperson künftig für genau das Gerät qualifiziert, das sie auch tatsächlich führt.

Neu im Anwendungsbereich: Mitgängerflurförderzeuge und Handhubwagen. Diese deichselgeführten Geräte waren im bisherigen Grundsatz nicht erfasst – dort genügte eine Unterweisung. Wenn Sie solche Geräte im Einsatz haben, sollten Sie Ihre bisherige Praxis überprüfen.

Sie sind sich nicht sicher, welcher Typ bei Ihnen im Einsatz ist? Sprechen Sie uns an – wir klären das im Gespräch.

Was passiert mit vorhandenen Fahrausweisen?

Das ist die Frage, die uns am häufigsten gestellt wird – deshalb gleich vorweg: Nach dem Entwurf bleiben bestehende Qualifikationen und Beauftragungen gültig. Eine generelle Nachqualifizierung ist nicht vorgesehen.

Voraussetzung ist, dass die vorhandene Qualifikation nachvollziehbar dokumentiert und auf den tatsächlich eingesetzten Fahrzeugtyp bezogen ist. Genau hier lohnt ein Blick in die eigenen Unterlagen: Wer für den Gegengewichtsstapler ausgebildet ist, aber im Betrieb den Schubmaststapler fährt, hat schon nach heutiger Rechtslage eine Lücke.

Wichtige Ausnahme sind die Mitgängerflurförderzeuge. Dort gibt es in aller Regel keine bestehende Qualifikation, auf die sich ein Bestandsschutz beziehen könnte – hier wird nach heutigem Stand des Entwurfs nachzuqualifizieren sein.

Und was ist mit einer Schulung heute? Die ist uneingeschränkt gültig. Der neue Grundsatz gilt noch nicht; wer jetzt ausbildet, bildet nach der geltenden Fassung aus. Es gibt keinen Grund, eine anstehende Schulung aufzuschieben.

Was Sie jetzt tun sollten – und was nicht

Kurz gesagt: abwarten, aber die eigenen Unterlagen einmal durchsehen.

Schulungen normal planen

Die geltende Fassung bleibt bis zur Veröffentlichung in Kraft. Wer jetzt ausbildet, bildet richtig aus. Ein Aufschieben bringt Ihnen keinen Vorteil – im Gegenteil.

Unterlagen durchsehen

Prüfen Sie, ob die vorhandenen Nachweise zu den Fahrzeugen passen, die Ihre Leute tatsächlich fahren. Das ist schon heute die häufigste Lücke – und beim Bestandsschutz wird es darauf ankommen.

Mitgängergeräte erfassen

Legen Sie sich eine Liste an: Wer bedient bei Ihnen Nieder- und Hochhubwagen? Das ist der Bereich, in dem nach dem Entwurf tatsächlich nachzuqualifizieren sein wird.

Beauftragung nicht vergessen

Unabhängig vom neuen Grundsatz: Die Ausbildung ist nur der erste Schritt, die schriftliche Beauftragung bleibt Ihre Pflicht als Arbeitgeber. Mehr zur TRBS 1116

Wir stellen um, wenn es soweit ist

Wir verfolgen das Verfahren und passen unsere Schulungen an, sobald die endgültige Fassung vorliegt. Sie müssen sich damit nicht selbst befassen.

Fragen? Rufen Sie an

Ein Anruf genügt. Wir sagen Ihnen offen, ob bei Ihnen Handlungsbedarf besteht – auch wenn die Antwort im Moment meist Nein lautet.

Häufige Fragen zum Entwurf

Gilt der neue DGUV Grundsatz 308-001 schon?
Nein. Es handelt sich um einen Entwurf, der noch bis zum 22. August 2026 öffentlich kommentiert werden kann. Anschließend wertet die zuständige Arbeitsgruppe die Rückmeldungen aus. Die endgültige Fassung könnte im ersten Quartal 2027 erscheinen. Bis dahin gilt unverändert die bisherige Fassung.
Verliert mein Staplerschein dadurch seine Gültigkeit?
Nach dem Entwurf nicht. Bestehende Qualifikationen und Beauftragungen sollen gültig bleiben, eine generelle Nachqualifizierung ist nicht vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die Qualifikation nachvollziehbar dokumentiert und auf den tatsächlich eingesetzten Fahrzeugtyp bezogen ist. Da es sich um einen Entwurf handelt, steht die endgültige Formulierung noch nicht fest.
Soll ich eine geplante Schulung jetzt verschieben?
Nein. Eine Schulung nach der geltenden Fassung ist uneingeschränkt gültig, und der Bestandsschutz soll genau solche Qualifikationen erfassen. Wer eine Ausbildung aufschiebt, hat in der Zwischenzeit Mitarbeiter im Einsatz, die nicht qualifiziert sind – das ist das deutlich größere Risiko.
Was ändert sich für Mitgängerflurförderzeuge?
Das ist die weitreichendste Änderung im Entwurf: Nieder- und Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge sowie Handhubwagen kommen neu in den Anwendungsbereich. Diese deichselgeführten Geräte waren im bisherigen Grundsatz nicht erfasst – dort genügte eine Unterweisung. Betroffen sind vor allem Handel, Baumärkte und Logistik. Weil es hier meist keine bestehende Qualifikation gibt, greift der Bestandsschutz in aller Regel nicht.
Kann die Prüfung online abgelegt werden?
Die theoretische Prüfung kann vollständig online stattfinden. Die Fragen stammen aus einem Fragenpool, mindestens 80 % müssen richtig beantwortet werden. Die praktische Qualifizierung am Fahrzeug bleibt davon unberührt – die findet weiterhin vor Ort statt.
Zählt eine Ausbildung am Simulator?
Ja, Simulatoren werden als Ausbildungsmittel anerkannt. Sie ersetzen aber nicht die Einweisung am realen Gerät: Jeder Teilnehmer erhält zusätzlich die Einweisung an dem Flurförderzeug, das er später tatsächlich führt.
Muss ich künftig für jeden Gerätetyp einzeln schulen lassen?
Sie haben die Wahl. Entweder Sie lassen den Frontstapler als Grundlage ausbilden und setzen Zusatzqualifizierungen für weitere Typen darauf – das ist aufwendiger, macht Ihre Leute aber breiter einsetzbar. Oder Sie schulen gezielt nur auf den Typ, der bei Ihnen gefahren wird; dann ist der Umfang und damit der Zeitaufwand geringer. Was günstiger ist, hängt von Ihrem Fuhrpark ab.
Muss die jährliche Unterweisung weiterhin stattfinden?
Ja. Die jährliche Unterweisung ergibt sich aus der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 1, nicht aus dem Grundsatz 308-001. An dieser Pflicht ändert die Überarbeitung nichts. Dasselbe gilt für die schriftliche Beauftragung nach TRBS 1116.
Woher weiß ich, wann es soweit ist?
Wir aktualisieren diese Seite, sobald die endgültige Fassung veröffentlicht ist, und informieren unsere Kunden aktiv. Wenn Sie auf dem Laufenden bleiben möchten, melden Sie sich kurz bei uns.

Rechtsstand und Quellen. Diese Seite bezieht sich auf den Entwurf des DGUV Grundsatzes 308-001, den das Sachgebiet Flurförderzeuge der DGUV bis zum 22. August 2026 zur öffentlichen Kommentierung bereitgestellt hat. Der Entwurf ist bei der DGUV abrufbar. In Kraft ist weiterhin die Fassung Dezember 2022 des DGUV Grundsatzes 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern", abrufbar in der DGUV-Publikationsdatenbank.

Stand dieser Seite: August 2026. Alle Angaben zum künftigen Grundsatz geben den Entwurfsstand wieder und können sich im laufenden Verfahren noch ändern. Diese Seite dient der allgemeinen Information, ersetzt keine Rechtsberatung und keine auf Ihren Betrieb bezogene Gefährdungsbeurteilung.

Unsicher, was das für Ihren Betrieb bedeutet?

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