Die Staplerausbildung wird nach rund 25 Jahren neu geordnet. Was der Entwurf vorsieht – und warum Sie jetzt noch nichts umstellen müssen.
Der DGUV Grundsatz 308-001 ist die Grundlage jeder Staplerausbildung in Deutschland – er regelt, wie Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen qualifiziert und beauftragt werden. Nach rund 25 Jahren wird er grundlegend überarbeitet.
Der Kern der Neuordnung: Die bisherigen Qualifizierungsstufen 1 und 2 entfallen. An ihre Stelle treten Module, die sich am jeweiligen Fahrzeugtyp orientieren. Der Hintergrund ist praktischer Natur – die alte Systematik war stark auf den Gegengewichtsstapler zugeschnitten, während in den Betrieben längst sehr unterschiedliche Geräte im Einsatz sind: Schubmaststapler, Kommissionierer, Mitgängerflurförderzeuge.
Betroffen sind damit praktisch alle Betriebe, die Flurförderzeuge einsetzen. Für die meisten wird sich in der Praxis wenig ändern, weil bestehende Qualifikationen nach dem Entwurf gültig bleiben sollen. Für einen Bereich ist die Änderung dagegen erheblich: Mitgängerflurförderzeuge, die bisher nur unterwiesen werden mussten.
Warum wir Sie jetzt schon informieren: Damit Sie nicht überrascht werden – und damit Sie wissen, dass Sie bei einer Schulung heute nichts falsch machen. Wir verfolgen das Verfahren und stellen unsere Schulungen um, sobald die endgültige Fassung vorliegt.
Was der Entwurf vorsieht – Stand August 2026. Alle Punkte können sich im laufenden Verfahren noch ändern.
Die Qualifizierungsstufen 1 und 2 entfallen. Stattdessen ist eine Qualifizierung in Modulen vorgesehen, die sich am jeweiligen Flurförderzeug-Typ orientieren.
Vom Gegengewichtsstapler über die Kommissionierer bis zum Mitgängerflurförderzeug bekommt jeder Typ ein eigenes Modul – statt alles am Gabelstapler auszurichten.
Simulatoren werden als Ausbildungsmittel anerkannt. Sie ersetzen aber nicht die Einweisung am echten Flurförderzeug – die bekommt jeder Teilnehmer weiterhin auf dem Gerät, das er später fährt.
Für Nieder- und Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge sowie Handhubwagen ist eine eigene Qualifizierung vorgesehen. Bisher waren diese deichselgeführten Geräte gar nicht erfasst – dort genügte die Unterweisung.
Das betrifft vor allem Handel, Baumärkte und Logistik – dort wird oft mit Geräten gearbeitet, für die es bisher keinen Schein brauchte.
Die theoretische Prüfung kann vollständig online abgelegt werden. Die Fragen kommen aus einem Fragenpool; mindestens 80 % müssen richtig beantwortet sein.
Für die praktische Qualifizierung sind Richtzeiten vorgesehen. Sie beschreiben, wie lange eine Person aktiv auf dem Flurförderzeug geübt haben soll.
Der Unterschied zur bisherigen Systematik.
Aufbau in Qualifizierungsstufen: allgemeine Ausbildung, Zusatzqualifizierung, betriebliche Ausbildung. Die Systematik ist stark am Gegengewichtsstapler orientiert.
Mitgängerflurförderzeuge: Unterweisung genügt.
Danach schulen wir aktuell
Aufbau in Modulen je Flurförderzeug-Typ, mit Richtzeiten für die praktische Qualifizierung.
Mitgängerflurförderzeuge: eigene Qualifizierung vorgesehen.
Stellen wir um, sobald es gilt
Das Modulsystem lässt Ihnen die Wahl – und die hat unmittelbar mit Zeit und Kosten zu tun.
Die Ausbildung auf den Frontstapler bildet das Grundmodul, darauf setzen Zusatzqualifizierungen für die weiteren Typen auf.
Der Aufwand ist zu Beginn höher – dafür sind Ihre Leute breiter einsetzbar, und jede weitere Gerätequalifizierung baut auf dem Vorhandenen auf statt bei null anzufangen.
Es ist auch möglich, ausschließlich auf einen einzelnen Flurförderzeug-Typ zu schulen. Der Umfang und damit der Zeitaufwand sind dann geringer.
Das rechnet sich, wenn im Betrieb dauerhaft nur ein Gerätetyp im Einsatz ist. Kommt später ein anderer dazu, steht die Qualifizierung dafür neu an.
Welcher Weg für Ihren Betrieb günstiger ist, hängt vom Fuhrpark ab. Wir rechnen das mit Ihnen durch.
Für jeden dieser Flurförderzeug-Typen sieht der Entwurf ein eigenständiges Qualifizierungsmodul vor – mit eigenen Lehrinhalten, Qualitätskriterien und Richtzeiten. Damit ist eine Bedienperson künftig für genau das Gerät qualifiziert, das sie auch tatsächlich führt.
Neu im Anwendungsbereich: Mitgängerflurförderzeuge und Handhubwagen. Diese deichselgeführten Geräte waren im bisherigen Grundsatz nicht erfasst – dort genügte eine Unterweisung. Wenn Sie solche Geräte im Einsatz haben, sollten Sie Ihre bisherige Praxis überprüfen.
Sie sind sich nicht sicher, welcher Typ bei Ihnen im Einsatz ist? Sprechen Sie uns an – wir klären das im Gespräch.
Das ist die Frage, die uns am häufigsten gestellt wird – deshalb gleich vorweg: Nach dem Entwurf bleiben bestehende Qualifikationen und Beauftragungen gültig. Eine generelle Nachqualifizierung ist nicht vorgesehen.
Voraussetzung ist, dass die vorhandene Qualifikation nachvollziehbar dokumentiert und auf den tatsächlich eingesetzten Fahrzeugtyp bezogen ist. Genau hier lohnt ein Blick in die eigenen Unterlagen: Wer für den Gegengewichtsstapler ausgebildet ist, aber im Betrieb den Schubmaststapler fährt, hat schon nach heutiger Rechtslage eine Lücke.
Wichtige Ausnahme sind die Mitgängerflurförderzeuge. Dort gibt es in aller Regel keine bestehende Qualifikation, auf die sich ein Bestandsschutz beziehen könnte – hier wird nach heutigem Stand des Entwurfs nachzuqualifizieren sein.
Und was ist mit einer Schulung heute? Die ist uneingeschränkt gültig. Der neue Grundsatz gilt noch nicht; wer jetzt ausbildet, bildet nach der geltenden Fassung aus. Es gibt keinen Grund, eine anstehende Schulung aufzuschieben.
Kurz gesagt: abwarten, aber die eigenen Unterlagen einmal durchsehen.
Die geltende Fassung bleibt bis zur Veröffentlichung in Kraft. Wer jetzt ausbildet, bildet richtig aus. Ein Aufschieben bringt Ihnen keinen Vorteil – im Gegenteil.
Prüfen Sie, ob die vorhandenen Nachweise zu den Fahrzeugen passen, die Ihre Leute tatsächlich fahren. Das ist schon heute die häufigste Lücke – und beim Bestandsschutz wird es darauf ankommen.
Legen Sie sich eine Liste an: Wer bedient bei Ihnen Nieder- und Hochhubwagen? Das ist der Bereich, in dem nach dem Entwurf tatsächlich nachzuqualifizieren sein wird.
Unabhängig vom neuen Grundsatz: Die Ausbildung ist nur der erste Schritt, die schriftliche Beauftragung bleibt Ihre Pflicht als Arbeitgeber. Mehr zur TRBS 1116
Wir verfolgen das Verfahren und passen unsere Schulungen an, sobald die endgültige Fassung vorliegt. Sie müssen sich damit nicht selbst befassen.
Ein Anruf genügt. Wir sagen Ihnen offen, ob bei Ihnen Handlungsbedarf besteht – auch wenn die Antwort im Moment meist Nein lautet.
Rechtsstand und Quellen. Diese Seite bezieht sich auf den Entwurf des DGUV Grundsatzes 308-001, den das Sachgebiet Flurförderzeuge der DGUV bis zum 22. August 2026 zur öffentlichen Kommentierung bereitgestellt hat. Der Entwurf ist bei der DGUV abrufbar. In Kraft ist weiterhin die Fassung Dezember 2022 des DGUV Grundsatzes 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern", abrufbar in der DGUV-Publikationsdatenbank.
Stand dieser Seite: August 2026. Alle Angaben zum künftigen Grundsatz geben den Entwurfsstand wieder und können sich im laufenden Verfahren noch ändern. Diese Seite dient der allgemeinen Information, ersetzt keine Rechtsberatung und keine auf Ihren Betrieb bezogene Gefährdungsbeurteilung.