Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung – was Betriebe nachweisen müssen
Die meisten Betriebe gehen davon aus, mit dem Staplerschein sei die Sache erledigt. Das ist der häufigste Irrtum im Arbeitsschutz – und er fällt regelmäßig erst dann auf, wenn etwas passiert ist.
Die TRBS 1116 „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln" beschreibt, was die Betriebssicherheitsverordnung von Ihnen als Arbeitgeber verlangt, bevor ein Beschäftigter eine gefährliche Maschine führen darf. Sie unterscheidet dabei sauber zwischen drei Dingen, die in der Praxis gern in einen Topf geworfen werden: Können (Qualifikation), Wissen im konkreten Betrieb (Unterweisung) und Dürfen (Beauftragung).
Der entscheidende Punkt: Diese drei Schritte ersetzen einander nicht. Wer ausgebildet ist, aber nicht beauftragt wurde, darf die Maschine nicht selbstständig führen.
Die TRBS 1116 zählt diese Arbeitsmittel als solche mit besonderen Gefährdungen auf – für sie ist die Beauftragung ausdrücklich vorgesehen.
Sie finden Ihre Maschine hier wieder? Dann betrifft Sie die Regel. Sprechen Sie uns an – wir klären das im Gespräch für Ihren Betrieb.
Erst wenn alle drei erfüllt und dokumentiert sind, ist Ihre Pflicht erfüllt.
Der Beschäftigte muss die Maschine sicher bedienen können. Nachgewiesen wird das durch eine Ausbildung mit theoretischem und praktischem Teil sowie einer Prüfung nach dem jeweils einschlägigen DGUV-Grundsatz.
Die Qualifikation ist maschinenbezogen: Wer für Flurförderzeuge ausgebildet ist, ist damit nicht automatisch für Hubarbeitsbühnen qualifiziert.
Das übernehmen wirDie Unterweisung bezieht sich auf Ihren Betrieb: Ihre Maschinen, Ihre Verkehrswege, Ihre Gefahrenstellen. Sie ist jährlich zu wiederholen und muss dokumentiert werden.
Ohne Dokumentation gilt sie im Ernstfall als nicht erfolgt – unabhängig davon, ob sie tatsächlich stattgefunden hat.
Das übernehmen wirDie Beauftragung ist der formale Akt, mit dem Sie als Arbeitgeber einem qualifizierten und unterwiesenen Beschäftigten das Führen der Maschine erlauben. Sie muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
Sie gehört in die Personalakte – mit Namen, Maschinenart, Datum und Unterschrift. Der Schulungsnachweis allein ersetzt sie nicht.
Kostenlose Vorlage ansehen und ausdrucken
Vorlage bekommen Sie von unsWir decken alle drei Stufen ab – Sie müssen sich nicht bei drei Stellen umsehen.
Theorie, Praxis und Prüfung für alle betroffenen Maschinenarten – bundesweit anerkannt, mit ordentlichem Nachweis für Ihre Unterlagen.
Bei Ihnen im Betrieb, an Ihren Maschinen, für bis zu 25 Teilnehmer gemeinsam. Sie erhalten die vollständige Dokumentation.
Fertige Muster zum Ausfüllen und Unterschreiben – passend zu den Maschinen, für die wir Ihre Mitarbeiter geschult haben.
Auf Wunsch erstellen wir die passenden Betriebsanweisungen gleich mit – gemäß § 12 BetrSichV.
Sie wissen nicht, wo Sie stehen? Wir gehen mit Ihnen durch, welche Mitarbeiter welche Nachweise haben – und was fehlt.
Ein Anruf genügt. Wir sagen Ihnen offen, ob bei Ihnen Handlungsbedarf besteht – auch wenn die Antwort einmal Nein lautet.
Rechtsstand und Quellen. TRBS 1116 „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln", Ausgabe November 2022, bekannt gemacht im GMBl 2023, S. 532 [Nr. 25]; berichtigt GMBl 2025, S. 693 [Nr. 32]; geändert GMBl 2026, S. 5 [Nr. 1]. Sie konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Den amtlichen Volltext veröffentlicht die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Diese Seite gibt den Stand zum Zeitpunkt der Erstellung wieder und dient der allgemeinen Information. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine auf Ihren Betrieb bezogene Gefährdungsbeurteilung.